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   BGH, 17.01.2024 - 5 StR 339/23   

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BGH, 17.01.2024 - 5 StR 339/23 (https://dejure.org/2024,1516)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2024 - 5 StR 339/23 (https://dejure.org/2024,1516)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2024 - 5 StR 339/23 (https://dejure.org/2024,1516)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 64 StGB, § ... 30a Abs. 1 BtMG, § 30a Abs. 3 BtMG, § 29a Abs. 1 BtMG, § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 354a StPO, § 2 Abs. 6 StGB, § 64 Satz 1 StGB, § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO, § 30a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 30 Abs. 2 BtMG, § 30 Abs. 1 BtMG, § 30a BtMG, § 337 Abs. 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2024, 154
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 25.10.2023 - 5 StR 246/23

    Revision gegen die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen nicht belegter

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - 5 StR 339/23
    Ob die Feststellungen die Annahme eines Hangs im Sinne der Neufassung von § 64 Satz 1 StGB tragen, kann dahinstehen, da jedenfalls nicht belegt ist, dass die verfahrensgegenständlichen Straftaten überwiegend auf einen solchen zurückgehen (vgl. zum neuen Maßstab BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2023 - 5 StR 246/23; vom 7. November 2023 - 5 StR 345/23).
  • BGH, 06.01.2022 - 5 StR 2/21

    Gewährenlassen des Täters beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (kein Anspruch

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - 5 StR 339/23
    Staatliche Überwachung von Betäubungsmittelhandel kommt indes regelmäßig nur dann als Strafmilderungsgrund in Betracht, wenn hierdurch eine tatsächliche Gefährdung des Rechtsguts Volksgesundheit ausgeschlossen war; Voraussetzung ist in aller Regel die Sicherstellung des Rauschgifts, während Straftäter keinen Anspruch darauf haben, dass Verfolgungsbehörden frühzeitig gegen sie einschreiten (vgl. BGH, Urteile vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22; vom 6. Juli 2022 - 5 StR 170/22; vom 22. Juni 2022 - 5 StR 9/22; vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21, NStZ-RR 2022, 140).
  • BGH, 04.05.2022 - 6 StR 542/21

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Schutzzweck der §§ 176 ff. StGB:

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - 5 StR 339/23
    Die Strafzumessung weist - auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Mai 2022 - 6 StR 542/21, NStZ-RR 2022, 204 mwN) - durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf.
  • BGH, 14.04.2022 - 5 StR 313/21

    Strafzumessung (Zuständigkeit des Tatgerichts; Spielraum; begrenzte

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - 5 StR 339/23
    Die ausweislich ihrer Begründung wirksam auf den Strafausspruch und die Maßregelanordnung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2022 - 5 StR 313/21, NStZ-RR 2022, 201) führt - insoweit zu Gunsten des Angeklagten - ebenso zur Aufhebung der Unterbringungsentscheidung wie die Revision des Angeklagten.
  • BGH, 07.11.2023 - 5 StR 345/23

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Anordnung der Unterbringung des

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - 5 StR 339/23
    Ob die Feststellungen die Annahme eines Hangs im Sinne der Neufassung von § 64 Satz 1 StGB tragen, kann dahinstehen, da jedenfalls nicht belegt ist, dass die verfahrensgegenständlichen Straftaten überwiegend auf einen solchen zurückgehen (vgl. zum neuen Maßstab BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2023 - 5 StR 246/23; vom 7. November 2023 - 5 StR 345/23).
  • BGH, 20.08.2013 - 5 StR 248/13

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (Rückgabe der Asservate als bestimmender

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - 5 StR 339/23
    Zudem hat das Tatgericht entgegen den Vorgaben der ständigen Rechtsprechung die Verbüßung von Untersuchungshaft in dieser Sache insgesamt strafmildernd gewertet, ohne dass über die üblichen Beschwernisse hinausgehende Belastungen festgestellt wären (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2013 - 5 StR 248/13, NStZ 2014, 31).
  • BGH, 03.08.2022 - 5 StR 203/22

    Polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts als bestimmender

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - 5 StR 339/23
    Staatliche Überwachung von Betäubungsmittelhandel kommt indes regelmäßig nur dann als Strafmilderungsgrund in Betracht, wenn hierdurch eine tatsächliche Gefährdung des Rechtsguts Volksgesundheit ausgeschlossen war; Voraussetzung ist in aller Regel die Sicherstellung des Rauschgifts, während Straftäter keinen Anspruch darauf haben, dass Verfolgungsbehörden frühzeitig gegen sie einschreiten (vgl. BGH, Urteile vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22; vom 6. Juli 2022 - 5 StR 170/22; vom 22. Juni 2022 - 5 StR 9/22; vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21, NStZ-RR 2022, 140).
  • BGH, 06.07.2022 - 5 StR 170/22

    Strafzumessung bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - 5 StR 339/23
    Staatliche Überwachung von Betäubungsmittelhandel kommt indes regelmäßig nur dann als Strafmilderungsgrund in Betracht, wenn hierdurch eine tatsächliche Gefährdung des Rechtsguts Volksgesundheit ausgeschlossen war; Voraussetzung ist in aller Regel die Sicherstellung des Rauschgifts, während Straftäter keinen Anspruch darauf haben, dass Verfolgungsbehörden frühzeitig gegen sie einschreiten (vgl. BGH, Urteile vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22; vom 6. Juli 2022 - 5 StR 170/22; vom 22. Juni 2022 - 5 StR 9/22; vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21, NStZ-RR 2022, 140).
  • BGH, 04.10.2023 - 6 StR 405/23

    Berücksichtigung der Tatausführung wegen der festgestellten erheblichen

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - 5 StR 339/23
    Darüber hinaus lässt sich den Ausführungen der Strafkammer auch eine tatsachenbasierte konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel nicht entnehmen (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2023 - 6 StR 405/23).
  • BGH, 17.08.2023 - 4 StR 125/23

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - 5 StR 339/23
    Dass eine regelmäßig strafschärfend zu wertende (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2023 - 4 StR 125/23 Rn. 24 mwN) massive Überschreitung der nicht geringen Menge im konkreten Fall Anlass zu einer milderen Bewertung der Bandentat sein soll, erschließt sich auch in der Sache nicht.
  • BGH, 22.06.2022 - 5 StR 9/22

    Strafzumessung bei Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten (Weitertransport

  • BGH, 28.09.2022 - 2 StR 127/22

    Strafzumessung (nicht anerkannte Strafzumessungsgründe strafmildernd eingestellt:

  • BGH, 20.02.2024 - 2 StR 290/23
    Die Maßregelanordnung ist an der Neufassung des § 64 StGB durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 1. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 203) zu messen; denn gemäß § 2 Abs. 6 StGB sind Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Gesetz anzuordnen, das zur Zeit der Entscheidung gilt und eine den Maßregelausspruch betreffende Gesetzesänderung ist nach § 354a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2023 - 1 StR 214/23; vom 13. Dezember 2023 - 6 StR 142/23; vom 17. Januar 2024 - 5 StR 339/23; vom 11. Januar 2024 - 3 StR 280/23).

    Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2024 - 5 StR 339/23).

  • BGH, 20.02.2024 - 2 StR 249/23
    Die Maßregelanordnung ist an der Neufassung des § 64 StGB durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203) zu messen; denn gemäß § 2 Abs. 6 StGB sind Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Gesetz anzuordnen, das zur Zeit der Entscheidung gilt und eine den Maßregelausspruch betreffende Gesetzesänderung ist nach § 354a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2023 - 1 StR 214/23; vom 13. Dezember 2023 - 6 StR 142/23; vom 17. Januar 2024 - 5 StR 339/23; vom 11. Januar 2024 - 3 StR 280/23).
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